Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 384 — 
2) durch einen notariellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionaire; 
3) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, 
so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. 
Artikel 247. 
Bei der Auflösung einer Atiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit 
einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215.) kommen folgende Bestimmungen zur 
Anwendung: 
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu 
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger 
erfolgt ist. 
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der 
getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung 
von der anderen Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Aus- 
führung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verant- 
wortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister 
bei Ordnungsstrafe anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft 
(Art. 243.) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt ver- 
schoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden 
Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig,  in welchem eine Vertheilung 
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire 
erfolgen darf (Art. 245.). 
Artikel 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire oder 
eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen. 
Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobachtung derselben 
Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens 
im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243. 245.). , 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, 
sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Artikel 249. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vorstandes werden mit Ge.- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in 
das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung 
des Grundkapitals machen; 
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft 
Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.