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dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist
sind die Betheiligten zur Befolgung der betreffenden Vorschriften durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-
register binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwen-
dung der Bestimmungen der Artikel 17. 18. 20. 21. Absatz 2. 168. des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ausgeschlossen.
3) Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen,
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem
Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden.
4) Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, oder ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Befug-
niß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden die Bestim-
mungen des Artikels 116. und des Artikels 231. des Allgemeinen Deut-
schen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei Monaten, von dem
Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, keine An-
wendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften noch während
eines Zeitraumes von fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, aus-
geschlossen, wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziffer 1. be-
zeichneten dreimonatlichen Frist zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet ist. §. 5.
Die Bestimmungen des Artikels 199. des Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuches nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch
auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Artikels 199. in der früheren Fassung
errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien Anwendung, bei welchen in dem
Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben abändernden Vertrage bestimmts ist,
daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die
Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).