Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 3.
(Nr. 413.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen
Bundes. Vom 6. Februar 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
im Namen des Bundes, was folgt:
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 14. Februar d. J.
in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den
zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 414.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen
der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 19. Ja-
nuar 1870.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember v. J. betreffend
die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben
werden soll, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Eingangs-
Bundes-Gesetbl. 1870. 6 zoll,
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1870.