Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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nur angenommen, wenn ihnen besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beigegeben sind. 
Im Einzelnen ist zu beachten: 
Zu Nr. 1. Aether, Naphtha und absoluter Alkohol, auch Hoffmanns- 
geist (Hoffmannstropfen) und Collodium dürfen nur in doppelten Verschlüssen 
und zwar dergestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in 
denen sich die Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl ein- 
gefüttert sind. 
Für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) gelten fol- 
gende Vorschriften: 
a) Befindet sich Schwefelkohlenstoff in cylindrischen, aus Zink gefertigten 
Gefäßen, welche oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen ver- 
stärkt sind, so werden diese nur dann zum Transporte angenommen, 
wenn jedes einzelne Gefäß ein Gewicht von höchstens 70 Pfund hat. 
b) Eine Gewichtsbeschränkung findet dagegen hinsichtlich solcher mit Schwefel- 
kohlenstoff gefüllten Gefäße, welche aus starkem Eisenblech gefertigt, 
gehörig verniethet und in den Nähten gut verlöthet sind, nur insoweit 
statt, als das Gewicht des einzelnen Gefäßes 10 Zentner nicht über- 
steigen darf. 
c) Die Gefäße aus Zinkblech müssen in geflochtenen Körben einge- 
schlossen sein. 
d) In Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl ein- 
gefüttert sind, wird auch Schwefelkohlenstoff zum Transporte zugelassen. 
e) Die Beförderung des Schwefelkohlenstoffs findet in allen Fällen nur auf 
ganz offenen Wagen ohne Decktuch statt. 
Zu Nr. 2. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
Zu Nr. 3. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in Papier verpackt sein, 
und müssen die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden. Die 
Beförderung von reiner Pikrinsäure erfolgt nur gegen eine von einem geeigneten 
Chemiker auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der 
aufgegebenen Pikrinsäure. 
Zu Nr. 4. Die Ballons, in denen Mineralsäure (Schwefelsäure — 
Vitriolöl — Salzsäure, Salpetersäure — Scheidewasser —) etc. verschickt werden, 
müssen wohl verpackt und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen 
Handhaben versehene Gefäße (wozu auch geflochtene Körbe dienen können) ein- 
geschlossen sein. Die Annahme zum Transport kann abgelehnt werden, wenn 
die Verpackung nicht mit Sorgfalt ausgeführt ist, und die Kisten resp. Gefäße 
nicht mit Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehen sind. 
Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen, dürfen also mit anderen 
Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. Die Zu- 
sammenladung mit Petroleum und anderen mineralischen Leuchtstoffen ist gestattet, 
jedoch soll Petroleum, soweit thunlich, allein verladen werden. 
Zu Nr. 5. Hydrocarbür oder Substanzen ähnlicher Art werden bei Ver- 
sen-
	        
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