Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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sendungen in Blechgefäßen oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann 
zur Beförderung übernommen, wenn diese Gefäße in Körbe verpackt sind. Die 
Beförderung von Terpentinöl und aller sonstigen übelriechenden Oele findet nur 
in offenen Wagen statt. 
Zu Nr. 4. und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Salz- 
säure, Salpetersäure etc.), sowie Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), 
Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtem Steinkohlenöl (Benzin) und 
ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 1 ½ Zentner 
schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. 
Bei Versendung von Ballons über 1 ½ Zentner kann die Eisenbahnverwaltung 
die Bezahlung der Fracht für 40 Zentner verlangen und das Auf- und Abladen 
der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die 
letzteren haben folglich keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons des- 
fallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. 
Falls das Abladen solcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen spä- 
testens drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation resp. nach der 
Avisirung der Ankunft erfolgt, ist die Eisenbahn berechtigt, die Ballons, unter 
Hinzurechnung der entstandenen Wagenstrafmiethe, zurückzusenden (s. §. 16.). 
Zu Nr. 6. Die Reib- und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder 
und Zündschnüre müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens 
in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig 
und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. 
Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
Brennbare Salpeter- und Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 12 bis 
20 Pfund enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außer- 
dem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte 
zugelassen. 
Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche 
höchstens 12 Pfund fassen und verlöthet sind, in starke Kisten mit Sägemehl fest 
verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt 
sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr 
als 150 Pfund wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und 
mit dem Zeichen „Oben“ versehen sein. 
Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand 
aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind 
oder nicht. Ist Ersteres der Fall, so werden sie nur auf offenen Wagen und 
gegen Revers des Versenders verladen, so daß gegen Naßwerden derselben keine 
Garantie geleistet wird. Fehlt die desfallsige Bezeichnung, so wird angenom- 
men, daß die betreffenden Gegenstände gefettet sind und die Verladung danach 
bewirkt. 
Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphtha) wird nur zur 
Beförderung angenommen in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blech- 
büchsen, welche in mit Sägemehl oder Kleie ausgefüllten Kisten verpackt sind, 
oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus starkem Weißblech von quadratischer 
Grundform bei einer Länge und Breite von etwa 21 Centimeter und einer Höhe 
61* von
	        
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