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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 4.
(Nr. 418.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzins-
licher Schatzanweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegs-
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins-
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sieben Millionen zweimal-
hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern
und Eintausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige ich Sie, den
Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den
Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend
nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Haupverwaltung der Staatsschulden mit
näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Berlin, den 6. Februar 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gundes-Gesetzbl. 1870. *7 (Nr. 419.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1870.