Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be- 
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen 
Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Mindestens 4 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß 
das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen 
geräumt sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in 
dem Falle statthaft, daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankom- 
mender Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie 
die ordentlichen Züge signalisirt. 
§. 36. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor 
die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß ein- 
tritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen  dem Zuge in entsprechendem Ab- 
stande mit besonderen  Maschinen vorausgeschickt.      
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf 
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.  
§. 37. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den 
durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive 
mitfahren. 
§. 38. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder 
in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und 
die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spe- 
zieller Ausicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen liedenden Wagen sind durch Vorlagen, Brem- 
sen etc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden 
können. 
§. 39. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loko- 
motive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden  Laternen 
und hinten mit mindesens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne 
versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein 
dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn 
leuchtendes Laternensignal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung 
einer Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise 
am Tender. 
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35.) auf freier Bahn 
müssen im Dumkeln angemessen beleuchtet sein. 
§. 40.
	        
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