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Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be-
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen
Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt
werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Mindestens 4 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß
das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen
geräumt sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in
dem Falle statthaft, daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankom-
mender Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie
die ordentlichen Züge signalisirt.
§. 36.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor
die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß ein-
tritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Ab-
stande mit besonderen Maschinen vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
§. 37.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den
durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive
mitfahren.
§. 38.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder
in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und
die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spe-
zieller Ausicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen liedenden Wagen sind durch Vorlagen, Brem-
sen etc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden
können.
§. 39.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loko-
motive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen
und hinten mit mindesens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne
versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein
dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn
leuchtendes Laternensignal anzubringen.
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung
einer Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise
am Tender.
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35.) auf freier Bahn
müssen im Dumkeln angemessen beleuchtet sein.
§. 40.