Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Lizitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militairperson wegen 
einer Forderung, für welche der Gegenstand der Subhastation zur Hypo- 
thek haftet oder zu deren Beitreibung die Subhastation nachgesucht ist, 
durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so ist das Subhastationsgericht 
befugt, den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs Fortsetzung der Sub- 
hastation einen neuen Bietungstermin anzusetzen, sofern die Umstände die 
Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder theilweisen 
Befriedigung der Militairperson genügendes Gebot erfolgen werde. 
4) Die Bestimmungen unter Ziffer 1. bis 3. gelten nicht zu Gunsten der- 
jenigen Militairpersonen, welche unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft 
oder Kuratel stehen. 
§. 12. 
So lange das im §. 2. bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die Militair- 
person die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur mit folgenden Be- 
schränkungen zulässig: 
1) Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen darf der 
Besitz nicht entzogen werden. 
2) Die Zwangsvollstreckung mittelst Verkaufs einer unbeweglichen Sache 
und mittelst Beschlagnahme des Gehalts oder der Besoldung ist unstatthaft. 
3) Bei einer anderweiten Vollstreckung muß der Militairperson so viel be- 
lassen werden, als dieselbe zur Bestreitung der auf den Dienst sich bezie- 
henden Ausgaben nothwendig bedarf. 
§. 13. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch zu Gunsten der Ehefrauen 
und Pflegebefohlenen der Militairpersonen, sowie der ihrer väterlichen Gewalt 
unterworfenen Kinder, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen nicht zur Anwendung: 
1) wenn die Ehefrau oder das Kind nach dem bürgerlichen Rechte in dem 
betreffenden Falle zur selbstständigen Prozeßführung befugt ist. 
2) Die im §. 2. vorgeschriebene Einstellung des Verfahrens tritt nicht ein: 
a) wenn die Ehefrau, das Kind oder der Pflegebefohlene aus einer 
unerlaubten Handlung, welche von ihnen begangen wurde, nachdem 
der Ehemann, Vater oder Vormund in das nach §. 2. maaßgebende 
Verhältniß getreten war, oder aus einem erst nach diesem Zeitpunkte 
von ihnen eingegangenen Vertrage belangt ist; 
b) wenn die Ehefrau auf Zahlung eines nach dem erwähnten Zeit- 
punkte fällig gewordenen Miethszinses oder auf Räumung einer 
Miethswohnung belangt ist. 
In solchen Fällen sind großjährige Kinder und Ehefrauen zur 
selbst- 
	        
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