Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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ist ein anderer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener Vertreter vorhanden, 
so ist nur auf Antrag des Vertreters das Verfahren einzustellen. 
In Ermangelung eines Vertreters tritt die Einstellung des Verfah- 
rens kraft des Gesetzes ein, und zwar mit dem Tage, an welchem dieses Gesetz 
verkündigt ist; sofern die Erfordernisse des §. 2. sich erst später ergeben, mit dem 
Tage, an welchem dieselben eingetreten sind. 
§. 5. 
Durch die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere der Lauf aller 
Prozeßfristen, einschließlich der Rechtsmittelfristen, gehemmt. 
 Nach Beendigung der Einstellung beginnt die volle Frist von Neuem zu 
laufen. 
§. 6. 
Wenn ein Urtheil erlassen ist, welches in Gemäßheit der §§. 2. bis 5. nicht 
erlassen werden durfte, so hat die Militairperson gegen dasselbe auf Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand Anspruch. Die Wiedereinsetzung ist mit einer besonderen 
Klage zu beantragen. Für die Klage ist das Gericht zuständig, welches das 
Urtheil erlassen hat. Die Klage muß binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Tages angebracht werden, an welchem das Hinderniß gehoben ist. Ueber die 
Wiedereinsetzung und über die Hauptsache wird gleichzeitig verhandelt und ent- 
schieden. Konnte die Militairperson mit einem anderen Rechtsmittel Abhülfe 
erlangen, so steht ihr die erwähnte Klage nicht zu. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Rechtsmittel der Restitution 
und der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Anfechtung des Urtheils in einem 
noch weiteren Umfange gestatten, bleiben unberührt. 
§. 7. 
Die Einstellung des Verfahrens endet, vorbehaltlich der Bestimmung 
des §. 15: 
1) wenn vier Wochen seit Ablauf des Tages verstrichen sind, an welchem 
das nach §. 2. maaßgebende Verhältniß aufhört; 
2) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens in Antrag bringt. 
Ist die Fortsetzung beantragt, so endet die Einstellung auch in Bezug 
auf eine gegen die Militairperson erhobene Widerklage. 
§. 8. 
Wenn die Militairperson als Mitkläger oder als Mitverklagter in dem 
Prozesse betheiligt ist, so tritt die Einstellung des Verfahrens nur in Ansehung 
der Militairperson, nicht in Ansehung der übrigen Streitgenossen ein. Das 
Prozeßgericht kann auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder auch 
von Amtswegen die Einstellung des Verfahrens in Ansehung aller Parteien 
anordnen. §. 9.
	        
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