Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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selbstständigen Führung des Prozesses befugt; einem Minderjährigen 
ist von dem Prozeßgerichte für die Prozeßführung ein Vertreter zuzu- 
ordnen. 
3) Die Bestimmungen des §. 12. finden nur insoweit Anwendungt als 
die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte des Ehemannes oder Vaters 
berührt. 
§. 14. 
Von dem Tage der Verkündigung dieses Gesetes bis zu dem Zeitpunkte, 
in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, ruht die Verjährung so- 
wohl zu Gunsten der Militairpersonen, als zu Gunsten der Gegner derselben. 
§. 15. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. 
§. 16. 
Dieses Gesetz tritt in Kraft an dem Tage, an welchem es durch das 
Bundesgesetzblatt verkündigt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes - Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L.  S.)  Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 538.)
	        
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