II
a) in der Decimal-Eintheilung die Stücke von
0,05 Pfund oder 5 Quint,
0,005
5 Halbgramm oder Oertgen,
0,0005 " " 0,5 " " "
0,00005 0,05 " "
b) in der 30 Loth-Eintheilung alle Stücke, mit Ausnahme des 1/2 Pfund
oder 15 Loth- Stückes, so wie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent- und
3 Korn-Stücke;
c) in der 32 Loth-Eintheilung alle Stücke mit Ausnahme des 1/2 Pfund-
oder 16 Loth-Stückes.
II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872. ab diejenigen Ge-
wichts-Stücke, welche, obwohl nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen
unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder den Bestim-
mungen der Maaß- und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch
gegenüber den Vorschriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben,
nämlich:
A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen
von Namen enthalten, die in der Maaß- und Gewichts-Ordnung ent-
weder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht werden,
also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen,
Quentchen, Cent, Korn oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke.
Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestim-
mung getroffen werden, sonst aber nach der Bestimmung unter I. zu-
lässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen und die neue
aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Ver-
änderung erleidet. Bei den 1 Pfund-Stücken und den nach der Bestim-
mung unter I. zulässig bleibenden anderen Stücken der bisherigen Deci-
mal-Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu duldenden
Bezeichnung nach Bruchtheilen des Pfundes etwa noch vorhandene Be-
zeichnung nach Lothen, Neu-Lothen, Halbgrammen etc. unkenntlich zu
machen, wenn diese Stücke künftig zulässig bleiben sollen;
B. alle diejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits-
Namens bezeichnet sind, mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dieser Be-
schaffenheit von 1/2 Pfd. an aufwärts. Die letzteren, sofern sie von den
Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen
Beschaffenheit innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stem-
pel sie tragen, oder in welchem ihre Stempelung bisher anerkannt war,
bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung erforder-
lich wird. Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche
die Zulässigkeit innerhalb des gesammten Bundesgebietes bedingt, darf
bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden Beschaffenheit aus-
nahmslos nur dann stattfinden, nachdem auf denselben mindestens eine
Andeutung des zugehörigen Einheits-Namens, z. B. auf den Pfundstücken
irgend eine von dem Kilogramm -Zeichen K. abweichende und auf dasselbe
nicht