VI
Zu VIII. Gasmesser.
In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10.
Für die Prüfungen und Beglaubigungen im Sinne des obigen Nachtrages
zu §§. 50—71. der Eichordnung gelten folgende Gebührensätze:
a) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Ge-
brauchsnormale noch statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben
und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit von Gewichten dienenden
Fehlergewichte: der doppelte Betrag,
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für
Kontrolnormale noch statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache
Betrag,
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden
sollen, für Waagen mit der in §. 67. der Eichordnung angegebenen
Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der vierfache Betrag
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze
der Taxe vom 12. Dezember 1869.
d) Für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gasmesser durch Füllung
der Glocke mit Wasser werden berechnet:
bei einem Glockeninhat bis zu 400 L. 6 Thlr.,
-- · von mehr als 400 L. " " 600 L. 8 Thlr.,
-- - von mehr als 600 L. bis zu 800 L. 10 Thlr.,
.. . von mehr als 800 L. bis zu 1000 L. 12 Thlr.,
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1 Thlr.,
e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr.,
der mittleren 160 L. " 6 Thlr.,
der größten Art von 640L. Inhalt 8 Thlr.
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der
obigen Gebühren berechnet.
Berlin, den 30. Juni 1870.
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes.
Foerster.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).