Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

VI 
  
Zu VIII. Gasmesser.  
In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10. 
Für die Prüfungen und Beglaubigungen im Sinne des obigen Nachtrages 
zu §§. 50—71. der Eichordnung gelten folgende Gebührensätze: 
a) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Ge- 
brauchsnormale noch statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben 
und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit von Gewichten dienenden 
Fehlergewichte: der doppelte Betrag, 
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für 
Kontrolnormale noch statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache 
Betrag, 
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden 
sollen, für Waagen mit der in §. 67. der Eichordnung angegebenen 
Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der vierfache Betrag 
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze 
der Taxe vom 12. Dezember 1869. 
d) Für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gasmesser durch Füllung 
der Glocke mit Wasser werden berechnet: 
bei einem Glockeninhat bis zu 400 L. 6 Thlr., 
-- · von mehr als 400 L.    "     "     600 L.   8   Thlr., 
-- - von mehr als 600 L.  bis zu  800 L.  10 Thlr., 
.. . von mehr als 800 L. bis zu 1000 L.  12 Thlr., 
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1 Thlr., 
e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate 
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr., 
der mittleren 160 L. " 6  Thlr., 
der größten Art von 640L. Inhalt  8 Thlr. 
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der 
obigen Gebühren berechnet. 
Berlin, den 30. Juni 1870. 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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