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§. 3.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs
Monaten gewährt werden.
§. 4.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebietes lagernder, dem Verderben
nicht ausgesetzter Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und
Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei
Dritteln ihres Schätzungswerthes nach Verschiedenheit der Gegenstände
und ihrer Verkäuflichkeit;
b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Norddeutschen
Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber
lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden.
§. 5.
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur
dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person
für die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt.
§. 6.
Bei Waaren, Boden- und Bergwerks--Erzeugnissen und Fabrikaten, welche
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung
oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar
nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläu-
biger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise, ohne Rücksicht
auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze, die Verpfändung
durch symbolische Uebergabe verwirklicht werden.
§. 7.
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht
unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Sätzen
bestimmt werden.
§. 8.
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden.
§. 9.
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse
durch