Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 3. 
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der 
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs 
Monaten gewährt werden.  
§. 4. 
Die Sicherheit kann bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebietes lagernder, dem Verderben 
nicht ausgesetzter Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und 
Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei 
Dritteln ihres Schätzungswerthes nach Verschiedenheit der Gegenstände 
und ihrer Verkäuflichkeit; 
b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde 
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beobachtung 
der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom 
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber 
lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. 
 
 
§. 5. 
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur 
dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person 
für die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt. 
§. 6. 
Bei Waaren, Boden- und Bergwerks--Erzeugnissen und Fabrikaten, welche 
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung 
oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar 
nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläu- 
biger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise, ohne Rücksicht 
auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze, die Verpfändung 
durch symbolische Uebergabe verwirklicht werden. 
§. 7. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht 
unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Sätzen 
bestimmt werden. 
§. 8. 
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren 
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
§. 9. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse 
durch
	        
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