Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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kosten  zur  Deckung  etwaiger  Ausfälle  und  zur  Wiedereinlösung  der  Darlehnskassenscheine
  verwendet  werden.  Ein  etwaiger  Ueberschuß  fällt  der  Bundeskasse

  zu.
§.  17.  

Die  Darlehnskassenscheine  werden  auf  Beträge  von  5  Rthlr.,  10  Rthlr.
und  25  Rthlr.  ausgestellt.  Ueber  das  Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Ausgabe
von  30  Millionen  Thaler  von  den  einzelnen  Abschnitten  Gebrauch  zu  machen
ist,  werden  von  dem  Preußischen  Finanzminister  maaßgebende  Bestimmungen
getroffen.

Die  Darlehnskassenscheine  werden  von  der  Preußischen  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  ausgefertigt  und  nach  der  Anordnung  des  Preußischen  Finanzministers
  den  Darlehnskassen  übergeben.

Die  Kontrole  über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Darlehnskassenscheine
  übt  die  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.)
eingesetzte  Bundesschulden-Kommission.

Der  Preußische  Finanzminister  hat  den  Betrag  der  umlaufenden  Darlehnskassenscheine
  monatlich  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  18.

Sobald  das  Bedürfniß  zur  Fortdauer  einer  Darlehnskasse  nicht  mehr  besteht,
  hat  der  Bundeskanzler  deren  Auflösung  zu  verfügen  und  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Nach  Erfüllung  des  Zweckes  der  Darlehnskassen,  spätestens  in  drei  Jahren,
sollen  alle  Darlehnskassenscheine  wieder  eingezogen  werden.

§.  19.
Wer  einen  Darlehnskassenschein  nachmacht  oder  verfälscht,  oder  dergleichen
nachgemachte  oder  verfälschte  wissentlich  verbreitet  oder  verbreiten  hilft,  hat  die
gesetzliche  Strafe  der  Fälschung  von  Papiergeld  und,  in  Ermangelung  besonderer
Strafvorschriften  über  diesen  Gegenstand,  die  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher
Urkunden  verwirkt.  
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.  
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).