Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehns- 
kassenscheine verwendet werden. Ein etwaiger Ueberschuß fällt der Bundes- 
kasse zu. 
§. 17.  
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Rthlr., 10 Rthlr. 
und 25 Rthlr. ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Ausgabe 
von 30 Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen 
ist, werden von dem Preußischen Finanzminister maaßgebende Bestimmungen 
getroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Preußischen Hauptverwaltung 
der Staatsschulden ausgefertigt und nach der Anordnung des Preußischen Finanz- 
ministers den Darlehnskassen übergeben. 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehnskassen- 
scheine übt die nach dem Gesetze vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) 
eingesetzte Bundesschulden-Kommission. 
Der Preußische Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Dar- 
lehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
§. 18. 
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr be- 
steht, hat der Bundeskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt 
zu machen. 
Nach Erfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, spätestens in drei Jahren, 
sollen alle Darlehnskassenscheine wieder eingezogen werden. 
§. 19. 
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen 
nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, hat die 
gesetzliche Strafe der Fälschung von Papiergeld und, in Ermangelung besonderer 
Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher 
Urkunden verwirkt.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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