Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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115,500  Thalern  bekennt  sich  die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  des
Greifenhagener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehns-Schuld
  von  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  115,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Stettin,  dem  Kreisblatte  des  Greifenhagener  Kreises  und  einer  in
Stettin  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Greifenhagen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.


gezos  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  W#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Greifenhagen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  M

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