Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein, auch dürfen die- 
selben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Em- 
pfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handels- 
zeichen,  einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und 
die Preise. 
Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht ent- 
sprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrech- 
nung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.  
Artikel 8. 
Sofern die in den Artikeln 6. und 7. enthaltenen Abreden über die formelle   
Beschaffenheit der gegen ermäßigtes Porto zu befördernden Drucksachen und   
Waarenproben mit den im innern Verkehr dieserhalb geltenden Grundsätzen nicht  
genau zusammentreffen, sollen die letzteren auch bei den aus dem betreffenden  
Gebiete abgehenden derartigen Sendungen als maaßgebend angesehen werden können 
Den beiderseitigen Postverwaltungen soll vorbehalten sein, sich nach Maaß- 
gabe der Erfahrung und des wechselnden Bedürfnisses über etwaige Ermäßigung 
des Portos für Drucksachen und für Waarenproben unmittelbar zu verständigen. 
Artikel 9. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekom- Rekomman- 
mandation abzusenden. dation. 
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten 
Briefpostsendungen gleicher Gattung und außerdem eine feste Rekommandations- 
gebühr von 2 Silbergroschen bei der Erhebung im Norddeutschen Postgebiete und 
von 10 Cents bei der Erhebung in dem Niederländischen Postgebiete im Voraus 
zu entrichten.  
Der Absender kann begehren und hat in solchem Falle das Verlangen 
auf der Adresse auszudrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressa- 
ten „Rückschein“ zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei 
der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen 
für Sendungen aus dem Norddeutschen Postgebiete und von 10 Cents für Sen- 
dungen aus dem Niederländischen Postgebiete zu entrichten. 
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postver- 
waltung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust 
festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes, bezie- 
hungsweise von 25 Gulden Niederländisch, zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs 
auf die andere Postverwaltung, sofern in deren Bereich der Verlust erweislich 
stattgefunden hat. 
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der 
Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, geltend gemacht werden, widrigenfalls 
die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung 
wird durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets 
unterbrochen. Er-
	        
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