Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Falls die Niederländische Postverwaltung von dem Transit geschlossener 
Briefpackete mit anderen als den vorbezeichneten Ländern, und die Norddeutsche 
Postverwaltung von dem Transit geschlossener Briefpackete mit fremden Ländern 
auf anderen als der vorbezeichneten Route Gebrauch zu machen wünschen, werden 
die beiderseitigen Postverwaltungen sich über die Bedingungen gemeinsam ver- 
ständigen. 
Soweit es sich jedoch um den Transit geschlossener Norddeutscher Brief- 
packete nach und aus fremden Ländern auf dem Wege über Venlo und Mastricht 
handelt, so soll das Maximum der dafür an die Niederländische Postkasse zu ent- 
richtenden Vergütung betragen: 
a) für je 30 Grammen Netto Briefe 5 Cents, 
b) pro Kilogramm Drucksachen und Waarenproben 12½ Cents. 
In die Niederländischen Briefpackete nach und aus fremden Ländern 
dürfen andere geschlossene Briefpackete nicht mit verpackt werden. 
In die Norddeutschen Briefpackete nach und aus fremden Staaten sollen 
andere geschlossene Briefpackete gleichfalls nicht eingeschlossen werden. 
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, 
sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht. 
Für zurückgehende unanbringliche unfrankirte Briefe soll beiderseits das 
zur Berechnung gekommene Transitporto zurückvergütet werden. 
Artikel 22. 
Wenn in Ausnahmefällen in Folge der Unterbrechung von bestehenden Außergewöhnlicher 
Verbindungen die eine der beiden Verwaltungen genöthigt ist, das Gebiet der  Transit. 
anderen Verwaltung zum Transit solcher Korrespondenzen zu benutzen, welche 
unter gewöhnlichen Verhältnissen auf einem anderen Wege befördert werden, so 
werden die beiden Postverwaltungen die Transitbeförderung unentgeltlich über- 
nehmen, vorbehaltlich der Erstattung der extraordinairen Kosten, welche etwa durch 
die ausnahmsweise Transitleistung entstehen. 
Artikel 23. 
Die beiden Postverwaltungen werden darüber wachen, daß im gegenseiti- Postkontra- 
gen Verkehr die bestehenden Gesetze und Verordnungen zur Aufrechthaltung des ventionen. 
Postregals befolgt werden. Uebertretungen, welche von Unterthanen des einen 
Gebietes ausgegangen und in dem anderen Gebiete entdeckt worden sind, werden 
Behufs Einleitung des weiteren Verfahrens nach den Gesetzen eines jeden Landes 
sogleich zur Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden. 
Artikel 24. 
Die Korrespondenz, welche die Souveraine und die Mitglieder der Re- Portofreiheit. 
gentenfamilien in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile unter ein- 
ander wechseln, wird portofrei befördert.  
Fer-
	        
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