Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Ferner soll die Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten, 
welche zwischen den beiderseitigen Behörden oder Beamten unter einander geführt 
wird, einem Portoansatze nicht unterliegen. Diese Korrespondenz muß als Of- 
fizialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf der 
Adresse die Bezeichnung der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten 
enthalten. 
Artikel 25. 
Generalabrech- Die Generalabrechnung zwischen der Norddeutschen und der Niederlän- 
nung. dischen Postverwaltung soll monatlich durch das Post-Abrechnungsbüreau in 
Berlin und die Rechnungsabtheilung der Niederländischen Postverwaltung im 
Haag bewirkt werden. 
Der Abschluß der Abrechnung ist in der Währung desjenigen Postgebietes 
auszudrücken, für welches sich eine Forderung herausstellt. 
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die 
andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von einem Thaler gleich 
1,76 Gulden. 
Nach Feststellung der Abrechnung soll die Zahlung vorbehaltlich etwaiger 
Notate vierteljährlich erfolgen, und zwar: 
a) in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die Norddeutsche 
Postverwaltung entfällt; 
b) in Wechseln auf den Haag, wenn eine Forderung für die Niederländische 
Postverwaltung entfällt. 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von 
dem zahlungspflichtigen Theil getragen. 
Artikel 26. 
Ausführungs- Die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postverwaltung 
Reglement. werden im Anschluß an diesen Vertrag auf reglementarischem Wege die Aus- 
führungsbestimmungen vereinbaren, insbesondere über: 
1) die Regelung der Postverbindungen an den Grenzen, 
2) die Einrichtung der Kartenschlüsse zwischen den Auswechselungs-Post- 
anstalten, 
3) die spezielleren Versendungsbedingungen in Ansehung der rekommandir- 
ten und Werthbriefe und das Verfahren beim Uebergang derselben von 
einer Verwaltung an die andere, 
4) die gegenseitigen Vergütungssätze und sonstigen Bedingungen für die zum 
Einzeltransit überlieferten Korrespondenzen, 
5) die technischen Formen des Expeditionsdienstes und des Abrechnungs- 
wesens, 
6) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, nachzusendenden und 
unrichtig spedirten Gegenstände, 7) die
	        
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