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Ferner soll die Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten,
welche zwischen den beiderseitigen Behörden oder Beamten unter einander geführt
wird, einem Portoansatze nicht unterliegen. Diese Korrespondenz muß als Of-
fizialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf der
Adresse die Bezeichnung der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten
enthalten.
Artikel 25.
Generalabrech- Die Generalabrechnung zwischen der Norddeutschen und der Niederlän-
nung. dischen Postverwaltung soll monatlich durch das Post-Abrechnungsbüreau in
Berlin und die Rechnungsabtheilung der Niederländischen Postverwaltung im
Haag bewirkt werden.
Der Abschluß der Abrechnung ist in der Währung desjenigen Postgebietes
auszudrücken, für welches sich eine Forderung herausstellt.
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die
andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von einem Thaler gleich
1,76 Gulden.
Nach Feststellung der Abrechnung soll die Zahlung vorbehaltlich etwaiger
Notate vierteljährlich erfolgen, und zwar:
a) in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die Norddeutsche
Postverwaltung entfällt;
b) in Wechseln auf den Haag, wenn eine Forderung für die Niederländische
Postverwaltung entfällt.
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von
dem zahlungspflichtigen Theil getragen.
Artikel 26.
Ausführungs- Die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postverwaltung
Reglement. werden im Anschluß an diesen Vertrag auf reglementarischem Wege die Aus-
führungsbestimmungen vereinbaren, insbesondere über:
1) die Regelung der Postverbindungen an den Grenzen,
2) die Einrichtung der Kartenschlüsse zwischen den Auswechselungs-Post-
anstalten,
3) die spezielleren Versendungsbedingungen in Ansehung der rekommandir-
ten und Werthbriefe und das Verfahren beim Uebergang derselben von
einer Verwaltung an die andere,
4) die gegenseitigen Vergütungssätze und sonstigen Bedingungen für die zum
Einzeltransit überlieferten Korrespondenzen,
5) die technischen Formen des Expeditionsdienstes und des Abrechnungs-
wesens,
6) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, nachzusendenden und
unrichtig spedirten Gegenstände, 7) die