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für ein Hektoliter Liter Alkohol
Kirsnghhen 4,
Zwetschgen ................. 4
sonstiges Steinobst 3
Kernobst. . 1,5
abgefallenes Kernobst (Fallobsh) und Kernobsttreber, auch aewaserie 1
Vogelbeeren und Wachholderbeeren, auch gewässerte . LI-
sonstige Beerenfrüchte 2
Weinbeeren Z 4,5
flüssige Traubenweinhefe . 3
gepreßte Traubenweinhefe und Obsiweinhese 2
nicht gewässerte Weintreber .. 1,5
gewässerte Weintreber 1
Enzian= und sonstige Wurzeln 2
Topinamburs (Roßkartoffeln). 3,5
Brauereiabfälle 1,5
umgeschlagenes Bier, Tropfbier und fonsige Bierrückstände . 3
Hefenbrühe . 2.
Als Hefenbrühe gilt nur die dünnflüssige und treberrfreie Würze der ausschließlich flüssige
Hefe herstellenden Gewerbsanstalten.
§. 295.
3. Berücksichti- In den Normalausbeutesätzen ist der beim Feinbrand entstehende Alkoholverlust berücksichtigt,
ung deebeim. es findet daher eine Ermäßigung der Ausbeutesätze bei Vornahme des Feinbrandes nicht statt.
stehenden
Schwundes. . 296.
II. Besondere Aus- Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen:
neutelahe= a) in allen nach dem Bottichraum oder der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ab-
Vorschrift gefundenen Brennereien;
b) in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien, welche durchschnittlich (§. 222)
aus Getreide und Kartoffeln mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugt haben oder welche
andere mehlige Stoffe verarbeiten.
Bei der Verarbeitung von Material sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen:
a) für die im 8. 294 aufgeführten Materialgattungen:
wenn die durchschnittliche (5. 222) Jahreserzeugung der Brennerei mehr als
5 Hektoliter Alkohol beträgt,
2. wenn der Brennereibesitzer es beantragt,
3. wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit des Materials anzu-
nehmen ist, daß die Anwendung der Normalausbeutesätze das Steueraufkommen
erheblich beeinträchtigen würde;
b) für andere als die im §F. 294 aufgeführten Materialgattungen, z. B. Obstwein, Trauben=
wein, Kunstwein, Korinthen, Rosinen.
8. 297.
2. Festsetzung des Die Festsetzung des besonderen Ausbeutesatzes erfolgt durch das Hauptamt auf Grund von
Dlonderen, Ausbeuteermittelungen. Findet in der Brennerei ein wiederholter Abtrieb des Branntweins statt,
sates. so ist bei der Festsetzung der beim Feinbrand entstehende Schwund zu berücksichtigen (88. 304
und 307).
Sind die Ausbeuten schon für mehrere Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im
Wesentlichen übereinstimmendes Ergebniß erzielt worden, so kann unter Berücksichtigung dieses Er-
gebnisses der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleichen Stoff-
gattungen unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ebenso kann der Ausbeutesatz ohne
besondere Ermittelung festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute der Brennerei hinreichende
Erfahrungen vorliegen.