Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die in Artikel 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Kon- 
kurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. 
Artikel 17. 
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand- oder Retentionsrechts in dem 
Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle ver- 
pflichtet vor ihrer Befriedigung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzu- 
liefern. 
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzu- 
melden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene 
Vermögensstück der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach 
den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist. 
Artikel 18. 
Der Verkauf der in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils bele- 
genen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger welche aus 
der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu 
verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vor- 
schriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. So- 
fern nach den Gesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei 
dem Konkursgerichte geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das 
zuständige Gericht des Orts der belegenen Sache. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial- 
oder Partikular-Konkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile 
desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. 
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen 
dieses Artikels zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse 
abzuliefern. 
Artikel 19. 
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in dem Gebiete des einen vertra- 
genden Theils rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die 
Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte des anderen Theils 
geltend gemacht werden. 
II. Von der Rechtshülfe in Strafssachen. 
Artikel 20. 
Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in Strafsachen 
auf Requisition gegenseitig dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten 
des Inlandes, insoweit sich nicht aus den Artikeln 21. bis 33. ein Anderes ergiebt. 
Artikel 21. 
Die Gerichte eines jeden der vertragenden Theile sind — vorbehaltlich 
der aus den Artikeln 23. bis 26. sich ergebenden Ausnahmen — verpflichtet, 
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