Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte 
mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses 
oder der Verfügung vorzulegen. 
Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent- 
scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. 
Artikel 13. 
Das in dem Gebiete des einen vertragenden Theils eröffnete Konkurs- 
verfahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung, Gantverfah- 
ren u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen 
seine Wirkung auch in dem Gebiete des anderen Theils. Dies gilt insbesondere 
von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des 
Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die 
Gläubigerschaft. 
Artikel 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertre- 
ters ist das in dem Gebiete des anderen Theils befindliche Vermögen des Ge- 
meinschuldners von den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach 
Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung 
kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse ab- 
zuliefern.  
Artikel 15. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
(Art. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten 
Konkurses berechtigt sind;, 
1) Vindikations-Ansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf ein- 
zelne Theile desselben geltend zu machen,   
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus ein- 
zelnen Theilen desselben zu verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be- 
schränkten dinglichen oder persönlichen. Rechts aus diesen Gegenständen 
ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs an diesem 
Orte eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht 
geltenden Rechte. 
Artikel 16.  
Die in Artikel 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Recht können, so lange 
die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch 
nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich 
diese Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der 
Konkurseröffnung geltend zu machen.  
Die
	        
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