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Personen, welche von den Gerichten des anderen Theils wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen
auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung be-
antragt wird, in dem Gebiete des Staates verübt ist, welchem das ersuchende.
Gericht angehört.
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der
Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das
Preßerzeugniß erschienen ist.
Artikel 22.
Die Verpflichtung zur Auslieferung (Art. 21.) erstreckt sich auf die Aus-
lieferung der Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen
und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That
zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen
nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende
Gericht sich befindet.
Artikel 23.
Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes wird kein Nord-
deutscher, von Großherzoglich Hessischer Seite kein Angehöriger des südlich vom
Main belegenen Hessischen Gebiets ausgeliefert.
Artikel 24.
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren
Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts-
stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate,
welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung
in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledi-
gung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden.
Artikel 25.
Auch dann findet die Auslieferung nicht statt, wenn die Handlung
1) ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt
worden, oder
2) nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung
oder die Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
Ob einer dieser Fälle vorliegt, ist nach den Gesetzen des Staates, in dessen
Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei
dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen.
Artikel 26.
Die Auslieferung darf aus den im vorigen Artikel bezeichneten Gründen,
gleichviel ob sie zum Zwecke der Untersuchung oder zu dem der Strafvollstreckung
nach-