— 52 —
§. 4.
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes er-
worbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder
einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene
Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung
zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei
denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver-
pflichtet, sich die Kündigung mit einjähiger Frist für den Ablauf jedes Kalender-
jahres gefallen zu lassen.
§. 5.
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen
Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertra-
gen ist.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das
Bundegesetblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 453.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870., betreffend die Aufnahme des, einen
Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servis-
klasse.
Auf Grund der Bestimmung im §. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni
1868. (Bundesgesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rathes genehmige Ich hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes auf Ihren
Bericht vom 16. März d. J., daß der unter Nr. 1392. der Klasseneintheilung
der Orte als zur II. Servisklasse gehörig aufgeführte, einen Theil der Stadt
Magdeburg bildende Ort Sudenburg vom 1. Januar 1870. ab als zur I. Servis-
klasse gehörig betrachtet werde.
Dieser Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 17. März 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).