Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 4. 
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes er- 
worbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder 
einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene 
Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung 
zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei 
denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver- 
pflichtet, sich die Kündigung mit einjähiger Frist für den Ablauf jedes Kalender- 
jahres gefallen zu lassen. 
§. 5. 
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen 
Ausgabe  einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertra- 
gen ist. 
§. 6. 
 Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das 
Bundegesetblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 453.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870., betreffend die Aufnahme des, einen 
Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servis- 
klasse. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 
1868. (Bundesgesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes genehmige Ich hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes auf Ihren 
Bericht vom 16. März d. J., daß der unter Nr. 1392. der Klasseneintheilung 
der Orte als zur II. Servisklasse gehörig aufgeführte, einen Theil der Stadt 
Magdeburg bildende Ort Sudenburg vom 1. Januar 1870. ab als zur I. Servis- 
klasse gehörig betrachtet werde. 
Dieser Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Berlin, den 17. März 1870. 
 Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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