Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 10. 
Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten zehn bis Ein- 
hundert Thaler zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Ein- 
gang des Gutachtens dem Vorsitzenden des Vereins kostenfrei übersandt werden. 
§. 11. 
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des §. 31. Absatz 2. des 
Gesetzes vom 11. Juni 1870. einen Sachverständigen-Verein als Schiedsrichter 
anzurufen beabsichtigen, so haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter 
Form an den Verein gelangen zu lassen.  
Die in den §§ 6. bis 10. enthaltenen Bestimmungen kommen auch in 
diesem Falle analog in Anwendung. 
Berlin, den 12. Dezember 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
(Nr. 593.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz- 
anweisungen im Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres 
Sterling. Vom 13. Dezember 1870.  
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., betreffend den fer- 
neren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), sollen fünf- 
jährige verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einundfunfzig 
Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling 
nach Maaßgabe folgender Bestimmungen ausgegeben werden: 
§. 1. 
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 
1,500,000 ₤ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 
1000 Thaler, ferner über 100 ₤ Sterling (680 Thaler), 500 ₤ Sterling 
(3400 Thaler) und 1000 ₤ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten 
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) — 
nach dem Werthverhältniß von 6 Rthlr. 24 Sgr. für 1 ₤ Sterling gleich- 
zeitig auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar 
gestellt. 
sest §. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No- 
vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben 
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.  
Je-
	        
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