Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.  Zur  Auflösung
des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung
  des  Präsidiums  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist
von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt
werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-
  Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und
Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit
der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der
Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt
sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

  Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten  Volkes  und
an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen
gerichtich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur

Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
ge-