Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.
Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.
Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
  desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder  Civilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
  aufgehoben.

Artikel  32.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder
Entschädigung  beziehen.  

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.

Artikel  33.

Der  Bund  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher
  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung
in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem
einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische
Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.
Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden
  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb
der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen,
  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,
  bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
  sowie  über  die  Maaßregeln,  welche  in  den  Zollausschüssen  zur  Sicherung
  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben
  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
  auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

  Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  (Art.  35.)
bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb
seines  Gebietes  überlassen.

Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  107  Das