Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 637 — 
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an 
Zöllen und nach Artikel 38. zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben wer- 
den von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, 
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes 
für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten 
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vor- 
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge 
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über 
diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867. 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab- 
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, 
können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, 
für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung 
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn- Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Kon- 
kurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das 
ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann 
auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz ver- 
walten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit- 
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.  
107 * Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.