Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Rückfalle, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 
6. März d. J., 
5. der Sattler Christian Zurlinden aus Attiswyl (Kanton Bern in der Schweiz), 23 Jahre 
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Be- 
schluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 19. Januar d. J. 
6. der Tagelöhner Gerhard Albers, geboren und ortsangehörig zu Nimwegen in den Nieder= 
landen, 30 Jahre alt, 
7. der Cagelöhner Johann Gerhard Dircks, geboren zu Limbricht in den Niederlanden, 
42 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung, zu 4 wegen Bettelns im wiederholten Rückfalle, 
zu 5 wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 4. bezw. 6. März d. J., 
l der Handarbeiter Anton Zenisek aus Prag, geboren im Jahre 1857, nach erfolgter ge- 
richtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns im Rückfalle, durch Beschluß des 
Königlich bayerischen Bezirksamts zu Ansbach vom 28. Januar d. J., 
9. der Tagner Andreas Anton Warnier, geboren am 26. November 1860 zu Belfort in 
Frankreich und ortsangehörig daselbst, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Dieb- 
stahls, Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu 
Kolmar vom 2. März d. J., 
10. die Marie Doppelmann, geboren am 23. April 1857 zu Rollingergrund in Luxemberg, 
11. der Arbeiter Anton Tisoöt, geboren zu Belluno in Italien, 25 Jahre alt, 
12. der Alfons Vaccon, geboren zu Marseille in Frankreich, 32 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung, zu 10 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 
11 und 12 wegen Landstreichens (zu 11 auch wegen Bettelns), durch Beschluß des 
Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom bezw. 20. Februar, 5. und 6. März d. J., 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
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2. Finanz-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 5 000 000 = 
A uf Grund der durch 8. 3 Ziff. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen 
Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 425) mir ertheilten Er- 
mächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münz- 
reform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von fünf Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von 
ie eintausen, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark (Serie XIII. von 1878) ausge- 
geben werden 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des F. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich 
ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Um- 
laufszeit ist auf vier Monate, vom 10. März bis zum 10. Juli 1878, festgesetzt. 
Die Reichsschulden- Verwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung 
versehen worden. 
Berlin, den 20. März 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
 
	        
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