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beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen
Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maaß-
gaben auf Württemberg volle Anwendung finden.
Artikel 2.
Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf
Württemberg Anwendung findet, sind folgende:
1) Zu Artikel 6. der Verfassung.
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt
daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20. der Verfassung.
In Württemberg werden, bis zu der im §. 5. des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869. vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Ab-
geordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Ab-
geordneten 334.
3). Zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf
Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg An-
wendung.
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung.
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen
gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält-
nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und
Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württem-
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge-
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post- und Tele-
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen
Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49. des Postvertrages vom
23. November 1867. bewendet.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post-
und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil.
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung.
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militair-
Konvention vom 21./25. November 1870. in Anwendung.
6) Zum