Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Verhandelt Berlin, den 25. November 1870. 
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben sich die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt: 
1) die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J. zwischen 
den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens 
getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des 
Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen: 
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, 
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben 
für das Landheer, 
c) zu Artikel 18. der Verfassung, 
d) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, 
e) zu Artikel 56. der Verfassung, 
f) zu Artikel 62. der Verfassung, 
g) zu Artikel 78. der Verfassung, und 
h) zu Artikel 80. der Verfassung 
finden auch auf Württemberg Anwendung. 
2) Zu Artikel 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Württem- 
bergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhält- 
nissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in 
allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden 
können. 
3) Zum Artikel 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage war man 
darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen Bunde 
über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen 
Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs ab- 
hängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche 
derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht 
zustehen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
Mili-
	        
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