Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 9. 
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche 
in Gemäßheit des Artikels 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das 
erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung 
glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen. 
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des 
Prozessgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- 
streckung fortgesetzt wird. 
Artikel 10. 
Sollen die in einem Rechtsgebiete des Norddeutschen Bundes, in welchem 
die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen 
Erkenntnisse im Großherzogthum Baden vollstreckt werden, so hat das zuständige 
Badische Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu 
diesem Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit ver- 
sehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen. 
 Artikel 1. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung 
durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- 
nisse der Vollstreckbarkeit (Artikel 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll- 
streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. 
 Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, 
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist einge- 
legt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beob- 
achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch 
wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vier- 
zehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts 
geltenden Vorschriften wiederholt wird. - 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Arti- 
kels die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei 
die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fort- 
setzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß 
des Prozeßgerichts beibringt. 
Artikel 12. 
Sollen in einem Rechtsgebiete des Norddeutschen Bundes, in welchem die 
Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, Erkenntnisse 
oder sonstige richterliche Verfügungen, welche im Grohherzogthum Baden erlassen 
sind, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des 
Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu diesem 
Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Voll- 
streckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vor- 
zulegen. 
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