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2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
3. bei Widerklagen;
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt
werden;
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund-oder Hypothekenbuch
einer deutschen Behörde eingetragen sind.
§. 103.
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn im
Laufe des Rechtsstreits der Kläger die Eigenschaft eines Deutschen verliert oder
die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung
befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen
Anspruchs unbestritten ist. §. 104
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem
Emessen festgesetzt
Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zu Grunde zu legen,
welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten
durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleigete Sicherheit nicht
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen,
sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs un-
bestritten ist. "
§,105.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine
First zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten sei. Nach Ablauf
der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung
nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über
ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen.
Siebenter Titel.
Armenrecht.
§. 106.
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auf
Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die
Gegenseitigkeit verbürgt ist. §. 107
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:
1. die emstweilige Befreiung von der Berichtigung der rückständigen und
künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der
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