Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; 
3. bei Widerklagen;  
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt 
werden; 
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund-oder Hypothekenbuch 
einer deutschen Behörde eingetragen sind. 
§. 103. 
 Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn im 
Laufe des Rechtsstreits der Kläger die Eigenschaft  eines Deutschen verliert oder 
die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung 
befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen 
Anspruchs unbestritten ist. §. 104 
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem 
Emessen festgesetzt          
Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zu Grunde zu legen, 
welchen der  Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten 
durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 
Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleigete Sicherheit nicht 
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, 
sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs un- 
bestritten ist. " 
§,105. 
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine 
First zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten sei. Nach Ablauf 
der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung 
nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über 
ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen. 
Siebenter Titel. 
Armenrecht. 
§. 106. 
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine 
Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auf 
Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung 
oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. 
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. §. 107  
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei: 
1. die emstweilige Befreiung von der Berichtigung der rückständigen und 
künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der 
15“
	        
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