Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Beamten,  der  den  Zeugen  und  den  Sachverständigen  zu  gewährenden
Vergütung  und  der  sonstigen  baaren  Auslagen,  sowie  der  Stempelsteuer;

2.  die  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten;

3.  das  Recht,  daß  ihr  zur  vorläufig  unentgeltlichen  Bewirkung  von  Zustellungen
  und  von  Vollstreckungshandlungen  ein  Gerichtsvollzieher  und,
insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist,  zur  vorläufig
unentgeltlichen  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  ein  Rechtsanwalt  beigeordnet

werde.
§.  108.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  hat  auf  die  Verpflichtung  zur  Erstattung
der  dem  Gegner  erwachsenden  Kosten  keinen  Einfluß.

§.  109.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  bei  dem  Prozeßgericht
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Dem  Gesuch  ist  ein  von  der  obrigkeitlichen  Behörde  der  Partei  ausgestelltes
  Zeugniß  beizufügen,  in  welchem  unter  Angabe  des  Standes  oder  Gewerbes,
  der  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  der  Partei  sowie  des  Betrags
der  von  dieser  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen  zur  Bestreitung
  der  Peozeßkosten  ausdrücklich  bezeugt  wird.  Für  Personen,  welche  unter

Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen,  kann  das  Zeugniß  auch  von  der  vormundschaftlichen

  Behörde  ausgestellt  werden.

In  dem  Gesuche  ist  das  Streitverhältniß  unter  Angabe  der  Beweismittel
darzulegen.

§.  110.

Die  Bewilligung  des  Anmenrechts  erfolgt  für  jede  Instanz  besonders,  für
die  erste  Instanz  einschleißlich  der  Zwangsvollstreckung.

In  der  höheren  Instarz  bedarf  es  des  Nachweises  des  Unvermögens  nicht,
wenn  das  Armerrecht  in  der  vorherigen  Instanz  bewilligt  war.  Hat  der  Gegner
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  in  der  höheren  Instanz  nicht  zu  prüfen,  ob
die  Rechisverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  der  Partei  muthwillig  oder  aussichtslos
  erscheint.  §  111

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  für  den  Kläger,  den  Berufungskläger
und  den  Revisionsklöger    hat  zugleich  für  den  Gegner  die  einstweilige  Befreiung
von  den  im  §.  107  Nr.  1  bezeichneten  Kosten  zur  Folge.

§.  112.

Das  Armerrecht  kann  zu  jeder  Zeit  entzogen  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  Voraussetzung  der  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr
vorhanden  ist.  §.  113

Das  Armenrecht  erlischt  mit  dem  Tode  der  Person,  welcher  es  bewilligt  ist.