Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  124.

Die  Parteien  haben  eine  für  das  Prozeßgericht  bestimmte  Abschrift  ihrer
vorbereitenden  Schriftsitze  und  der  Anlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.


Diese  Niederlegung  erfolgt  zugleich  mit  der  Ueberreichung  der  Urschrift,
wenn  eine  Terminsbestimmung  oder  wenn  die  Zustellung  unter  Vermittelung
des  Gerichtsschreibers  erwirkt  werden  soll,  anderenfalls  sofort  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Schriftsatzes.

§.  125.  .

Die  Partei  ist,  wenn  sie  rechtzeitig  aufgefordert  wird,  verpflichtet,  die  in
ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  auf  welche  sie  in  einem  vorbereitenden
Schriftsatze  Bezug  genommen  hat,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  auf  der
Gerichtsschreiberei  niederzulegen  und  den  Gegner  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen.


Der  Gegner  hat  zur  Einsicht  der  Urkunden  eine  Frist  von  drei  Tagen.
Die  Frist  kann  auf  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  verlängert  oder  abgekürzt
werden.

§.  126.

Den  Rechtsanwälten  steht  es  frei,  die  Mittheilung  von  Urkunden  von
Hand  zu  Hand  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  bewirken.
Giebt  ein  Rechtsanwalt  die  ihm  eingehändigte  Urkunde  nicht  binnen  der
bestimmten  Frist  zurück,  so  ist  er  auf  Antrag  nach  vorgängiger  mündlicher  Verhandlung
  zur  unverzüglichen  Zurückgabe  zu  verurtheilen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  127.

Der  Vorsitende  eröffnet  und  leitet  die  mündliche  Verhandlung

Er  ertheilt  das  Wort  und  kann  es  demjenigen,  welcher  seinen  Anordnungen
nicht  Folge  leistet,  entziehen.

Er  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Sache  erschöpfende  Erörterung  finde
und  die  Verhandlung  ohne  Unterbrechung  zu  Ende  geführt  werde;  erforderlichenfalls
  hat  er  die  Sitzung  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  sofort  zu  bestimmen.


Er  schließt  die  Verhandlung,  wenn  nach  Ansicht  des  Gerichts  die  Sache
vollständig  erörtert  ist,  und  verkündet  die  Urtheile  und  Beschlüsse  des  Gerichts.

§.  128.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß  die  Parteien
ihre  Anträge  stellen.

Die  Vorträge  der  Parteien  sind  in  freier  Rede  zu  halten;  sie  haben  das
Streitverhältniß  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu  umfassen.

Eine  Bezugnahme  auf  Schriftstücke  statt  mündlicher  Verhandlung  ist  unzulässig.
  Die  Vorlesung  von  Schriftstücken  findet  nur  insoweit  statt,  als  es  auf
den  wörtlichen  Inhalt  derselben  ankommt.