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S. 147.
Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann
unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das
Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokolle
nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe.
§. 148.
Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1—4 des §. 146 betrifft, den
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist
zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche
Einwendungen erhoben sind.
§. 149.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben.
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende
Richter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift
des Gerichtsschreibers.
§., 150.
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese
Förmllchkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung
zulässig.
$, 151.
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern
oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist der Gerichtsschreiber
gleichfalls zuzuziehen.
Zweiter Titel.
Zustellungen.
§. 152.
Die Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen,
in anderen Prozessen nach der Wahl der Partei entweder unmittelbar oder
unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts.
§. 153.
Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsvollzieher
zur Vomnahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber zur Beaustragung eines
Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen.
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum
Beweise des Gegentheils angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei
erfolgt sei.
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