Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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S. 147. 
Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann 
unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das 
Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokolle 
nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe. 
§. 148. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1—4 des §. 146 betrifft, den 
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist 
zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche 
Einwendungen erhoben sind. 
§. 149. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu 
unterschreiben. 
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende 
Richter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift 
des Gerichtsschreibers.   
§., 150. 
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese 
Förmllchkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung 
zulässig. 
$,  151. 
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern 
oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist der Gerichtsschreiber 
gleichfalls zuzuziehen. 
Zweiter Titel. 
Zustellungen. 
§. 152. 
Die Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. 
In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, 
in anderen Prozessen nach der Wahl der Partei entweder unmittelbar oder 
unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts. 
§. 153. 
Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsvollzieher 
zur Vomnahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber zur Beaustragung eines 
Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen. 
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum 
Beweise des Gegentheils angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei 
erfolgt sei.  
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