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§. 171.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern
sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubniß
erfolgen.
Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie
kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll,
und in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der
Zustellung abschriftlich mitzutheilen.
Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht
beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
§. 172.
Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter oder an
einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Ausfertigung oder Abschrift
eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung
oder Abschrift.
Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind.
§. 173.
Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf
einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungs=
urkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen
mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt,
wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, dem Gerichtsschreiber zu
übermitteln.
§. 174.
Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll; wenn
die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, das Gericht, von
welchem die Anordnung ausgeht;
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der
§§ 166, 168, 169 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zu-
stellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach
§. 167 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor-
schriften befolgt sind;