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5. .im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte
der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Abschrift des zuzu=
stellenden Schriftstücks und daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde
übergeben ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
§. 175.
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraren unter
Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher
Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
§. 176.
Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.
§. 177.
Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher einen durch
sein Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt
werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefum=
schlag, in welchem die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift
des zuzustellenden Schriftstücks enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu
übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen.
Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geschehen, ist von dem Gerichts=
vollzieher auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit
derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen.
§. 178.
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestim-
mungen der §§. 165—170.
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen,
welche den Bestimnungen des §. 174 Nr. 1, 3—5, 7 entsprechen und außer=
dem die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäfts=
nummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungs=
urkunde bezeugen muß.
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem
Gerichtsvollzieher zꝛ überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Be=
stimmung des §. 173 Abs. 4 zu verfahren hat.
§. 179.
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zu=
lässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung er=
suchen. In diesem Falle finden die Vorschriften der §§. 177, 178, auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung) die erforderliche Beglaubigung er-
folgt durch den Gerichtsschreiber.