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§. 180.
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie
durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeß=
kosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.
§. 181.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zustellung von
Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift
versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt
worden ist.
§. 182.
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens
der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate re=
sidirenden Konsuls oder Gesandten des Reichs.
§. 183.
Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören mittels Ersuchens des
Reichskanzlers; wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels
Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaates.
Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Er=
suchens des Reichskanzlers. $. 184
Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder
zu einem mobilen Tuuppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommando-
behörde erfolgen. §. 185
Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des
Prozeßgericht erlassen.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden
oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
§. 186.
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Aus=
lande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vor=
schriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
§. 187.
Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei
vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen
Reichs. Gesetzbl. 1877. 17