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§. 238.
Die Bestimmungen des §. 236 Absatz 3 und des §. 237 kommen insoweit
nicht zur Anwendung, als ihnen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den
Erwerb beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund des Grund= oder
Hypthekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben entgegenstehen.
In einem solchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat, der
Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegengesetzt werden.
§. 239.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen
der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen,
welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mit=
theilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung
des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §. 190 mit
der Erhebung der Klage ein.
§. 240.
Als eine Aenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Aenderung
des Klagegrundes
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt
werden;
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen
erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später
eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse
gefordert wird.
§. 241.
Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist anzu=
nehmen, wenn derselbe, ohne der Aenderung zu widersprechen, sich in einer
mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
§. 242
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht
vorliege, findet nicht statt
§. 243.
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne
der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen
werden.
Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift des=
selben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme der Kläge hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als nicht
anhängig geworden anzusehen ist; sie verpflichtet den Kläger, die Kosten des