Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 461. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des 
Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen 
Vortrag derselben.  
§. 462. 
Die Vorschriften der §§ 457, 458 finden entsprechende Anwendung, wenn 
eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist, insbesondere zur Ver0 
handlung über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf Berichtigung oder 
Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wieder= 
setzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen 
oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung 
erfolgen soll. 
§. 463 
Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge und 
Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung voraussichtlich eine 
Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch 
Zustellung eines Protokolls des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden. 
Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form 
geschchen. §. 464. 
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß 
die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären und die 
sachdienlichen Anträge stellen. 
§ .465 
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der 
Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, 
als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur 
Hauptsache geltend zu machen ist. 
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig so hat es vor der Verhandlung 
des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu 
machen. 
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Haupt= 
sache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Ver= 
handlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen. 
§. 466. 
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über 
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag 
des Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Land= 
gerichte anhängig.
	        
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