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Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Berufung.
§. 472.
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile statt.
§. 473.
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Ent=
scheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde an=
fechtbar sind.
§. 474.
Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist,
mit der Berufung nicht angefochten werden.
Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft
ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der
Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
§. 475.
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten Verzichts auf
das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzicht=
leistung angenommen hat.
§. 476.
Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Emnilligung des Berufungs=
beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Berufungs=
beklagten zulässig.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung
erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift desselben ist sofort
nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung
zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf An=
trag des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
§. 477.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und be=
ginnt mit der Zustellung des Urtheils.