Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 821. 
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts 
ist das Gericht erster Instanz und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz 
anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. 
§.822. 
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt 
erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vorgängige mündliche Verhand= 
lung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. 
Neuntes Buch. 
Aufgebotsverfahren. 
§. 823. 
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen 
oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlassung der Anmeldung 
einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten 
Fällen statt. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht 
zuständig.  
§.824. 
Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. 
Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 
In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: 
1. die Bezeichnung des Antragstellers; 
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebots= 
termine anzumelden; 
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die An= 
meldung unterbleibt; 
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. 
§. 825. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung 
an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, 
außerdem aber, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine ab= 
weichende Anordnung getroffen hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen 
Vorschriften.
	        
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