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§. 867.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
1. wenn das Verfahren unzulässig war;
2wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt,
deren Vornahme verboten ist;
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht ge=
währt war;
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der
Nr. 1—6 des §. 543 die Restitutionsklage stattfindet.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten
Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
§. 868
Aus dem Schiedsspruche findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn
ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein Grund vorliegt,
aus welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden kann.
§. 869.
Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Aufhebung des Schieds=
spruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann
beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr
Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren
Verfahren geltend zu machen.
§. 870.
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle des vorstehenden
Paragraphen binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Auf=
hebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft
des Vollstreckungsurtheils. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Aufhebung des
Vollstreckungsurtheils auszusprechen.
§. 871.
Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schieds=
richters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags, die Unzulässigkeit des schieds=