Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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anwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  oder  von  Amtswegen  durch  gerichtlichen
Beschluß  angeordnet  werden.

Zuständig  für  den  Beschluß  ist  dasjenige  Gericht,  zu  dessen  Bezirk  die
übrigen  Gerichte  gehören.  In  Ermangelung  eines  hiernach  zuständigen  Gerichts
erfolgt  die  Beschlußfassung  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.

§.5.
Für  die  Dauer  der  Verbindung  ist  der  Straffall,  welcher  zur  Zuständigkeit
  des  Gerichts  höherer  Ordnung  gehört,  für  das  Verfahren  maßgebend.

§.  6.
Das  Gericht  hat  seine  sachliche  Zuständigkeit  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
von  Amtswegen  zu  prüfen.

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtsstand.
§.7

Der  Gerichtsstand  ist  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen  Bezirk
die  strafbare  Handlung  begangen  ist.

§.  8.
Der  Gerichtsstand  ist  auch  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen
Bezirk  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen  Wohnsitz  hat.
Hat  der  Angeschuldigte  einen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich  nicht,  so  wird
der  Gerichtsstand  auch  durch  den  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  und,  wenn  ein
solcher  nicht  bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.

  §.9.

Wenn  die  strafbare  Handlung  im  Auslande  begangen  und  ein  Gerichtsstand
  in  Gemäßheit  des  §.  8  nicht  begründet  ist,  so  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  die  Ergreifung  erfolgt.  Hat  eine  Ergreifung  nicht  stattgefunden,
so  wird  das  zuständige  Gericht  vom  Reichsgerichte  bestimmt.

Gleiches  gilt,  wenn  eine  strafbare  Handlung  im  Inlande  begangen  ist,
jedoch  weder  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That  noch  der  Gerichtsstand  des
Wohnsitzes  ermittelt  ist.

§.  10

Ist  die  strafbare  Handlung  auf  einem  deutschen  Schiffe  im  Ausland  oder
in  offener  See  begangen,  so  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
Heimathshafen  oder  derjenige  deutsche  Hafen  liegt,  welchen  das  Schiff  nach  der
That  zuerst  erreicht.

  §.11.

Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im
Ausland  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  behalten  in
Ansehung  des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz,  welchen  sie  in  dem  Heimathsstaate