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Fesseln dürfen im Gefängnisse dem Verhafteten nur dann angelegt werden,
wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung
Anderer erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs= oder Ent=
weichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der Hauptverhandlung soll
er ungefesselt sein.
Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erforderlichen Verfügungen
hat der Richter zu treffen. Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Richters.
§, 117.
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der
Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft
verschont werden.
§. 118.
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in
Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Per=
sonen bewirken.
Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit wird von dem Richter
nach freiem Ermessen festgesetzt.
§. 119.
Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung be=
antragt, ist, wenn er nicht im Deutschen Reich wohnt, verpflichtet, eine im
Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zu=
stellungen zu bevollmächtigen.
§. 120.
Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der Angeschuldigte zur Haft zu
bringen, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, wenn er auf ergangene Ladung
ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Um-
stände seine Verhaftung erforderlich machen.
§. 121.
Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird frei, wenn der Angeschuldigte
zur Haft gebracht, oder wenn der Haftbefehl aufgehoben worden ist, oder wenn
er Antritt der erkannten Freiheitsstrafe erfolgt.
Diejenigen, welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, können
ihre Befreiung dadurch herbeiführen, daß sie entweder binnen einer vom Gerichte
zu bestimmenden Frist die Gestellung des Angeschuldigten bewirken, oder von
den Thatsachen, welche den Verdacht einer vom Angeschuldigten beabsichtigten
Flucht begründen, rechtzeitig dergestalt Anzeige machen , daß die Verhaftung
bewirkt werden kann.
§. 122.
Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn
der Angeschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Frei=
heitsstrafe entzieht.