Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 223. 
Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die 
Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen, 
insoweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unthunlich ist; ihrer Anwesenheit 
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene Protokoll ist der 
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger vorzulegen. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat einen Anspruch auf 
Anwesenheit nur bei solchen Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts 
abgehalten werden, wo er sich in Haft befindet. 
§. 224. 
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augen= 
schein einzunehmen, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen 
gleichfalls Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Hauptverhandlung. 
§. 225. 
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur 
Urtheilsfindung berufenen Personen  sowie der Staatsanwaltschaft und eines 
Gerichtsschreibers. 
§. 226. 
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Ver= 
theidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich 
theilen. 
§. 227. 
Ueber Anträge auf Aussetzung einer Hauptverhandlung entscheidet das 
Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. 
Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der Bestimmung 
des §. 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu 
verlangen. 
Ist die Frist des §. 216 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der 
Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu 
verlangen, bekannt machen. §. 228 
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am vierten Tage 
nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren 
von neuem zu beginnen ist. 
§. 229. 
 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung 
nicht statt. 
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist 
die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen,
	        
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