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§. 223.
Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die
Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen,
insoweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unthunlich ist; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger vorzulegen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat einen Anspruch auf
Anwesenheit nur bei solchen Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts
abgehalten werden, wo er sich in Haft befindet.
§. 224.
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augen=
schein einzunehmen, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen
gleichfalls Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Hauptverhandlung.
§. 225.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur
Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Gerichtsschreibers.
§. 226.
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Ver=
theidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
theilen.
§. 227.
Ueber Anträge auf Aussetzung einer Hauptverhandlung entscheidet das
Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der Bestimmung
des §. 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen.
Ist die Frist des §. 216 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der
Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. §. 228
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am vierten Tage
nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren
von neuem zu beginnen ist.
§. 229.
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung
nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist
die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen,