Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 272. 
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten 
der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsschreibers und des zugezogenen 
Dolmetschers; 
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; 
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertbeidiger, der Privatkläger, 
Nebenkläger, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit aus= 
geschlossen ist. 
§. 273. 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung 
im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten 
ersichtlich machen, auch die Beeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im 
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und 
die Urtheilsformel enthalten. 
Aus der Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte sind außerdem die 
wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen. 
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung 
oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Vor= 
sitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung 
erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
§. 274. 
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förm= 
lichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese 
Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung 
zulässig. 
§. 275. 
Das Urtheil mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Verkündung 
zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll auf= 
genommen worden ist. 
Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu 
unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird 
dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei 
dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile 
bemerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. 
Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, 
der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers, 
welche an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. 
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichts= 
schreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
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