Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 287. 
Muß nach Unterbrechung einer Hauptverhandlung mit dem Verfahren 
von neuem begonven werden, so ist auch die Geschworenenbank von neuem zu 
bilden. 
§. 288. 
Nach Bildung der Geschworenenbank werden die Geschworenen in Gegen= 
wart der Angeklagten, über welche sie richten sollen, beeidigt. 
Die Beeidigung erfolgt in öffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: 
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, in der 
Anklagesache (den Anklagesachen) wider N. N. die Pfllichten eines 
Geschworenen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem 
Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Die Geschworenen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: 
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Ist ein Geschworener Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das 
Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, 
so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Reli= 
gionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. 
§. 289. 
Nach der Beeidigung der Geschworenen erfolgt die Verhandlung in der 
Sache selbst. 
§. 290. 
Die den Geschworenen zur Beantwortung vorzulegenden Fragen werden 
von dem Vorsitzenden entworfen. 
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die entworfenen Fragen 
verlesen. Der Vorsitzende kann sie den Geschworenen, der Staatsanwaltschaft 
und dem Angeklagten in Abschrift mittheilen und soll einem hierauf gerichteten 
Antrage entsprechen. 
Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder eines 
der Geschworenen ist behufs Prüfung der Fragen die Verhandlung auf kurze 
Zeit zu unterbrechen. 
§. 291. 
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, sowie jeder Geschworene ist 
befugt, auf Mängel in der Fragestellung aufmerksam zu machen, sowie auf 
Abänderung und Ergänzung der Fragen anzutragen. 
Das Gericht stellt, wenn Einwendungen erhoben oder Anträge angebracht 
werden, oder wenn einer der Richter es verlangt, die Fragen fest. Die fest= 
gestellten Fragen sind zu verlesen.
	        
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