Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  398.

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und
Entscheidung  verwiesen  ist,  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der  Aufhebung
des  Urtheils  zu  Grund  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grund  zu  legen.

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu  Gunsten  deeselben.
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  einer  der  im  §.  340  bezeichneten  Personen
angefochten  worden,  so  darf  das  neue  Urtheil  eine  härtere  Strafe,  als  die  in
dem  ersteren  erkannte,  nicht  verhängen.

Viertes  Buch.
Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens.

§.  399.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Ungunsten  als  echt
vorgebrachte  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Ungunsten  abgelegten  Zeugnisses
oder  abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer
vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schudig  gemacht
  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt
  hat,  welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung
seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit
einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  und  nicht  vom  Verurtheilten  selbst  veranlaßt
  ist;

4.  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil  gegründet
  ist,  durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  auf.
gehoben  ist;

5.  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  sind,  welche
allein  oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  die
Freisprechung  des  Angeklagten  oder  in  Anwendung  eines  milderen
Strafgesetzes  eine  geringere  Bestrafung  zu  begründen  geeignet  sind.
In  den  vor  den  Schöffengerichten  verhandelten  Sachen  können  nur
solche  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  werden,  welche  der
Verurtheilte  in  dem  früheren  Verfahren  einschließlich  der  Berufungsinstanz
  nicht  gekannt  hatte  oder  ohne  Verschulden  nicht  geltend  machen

konnte.