Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  400.
Durch  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  die  Vollstreckung
  des  Urtheils  nicht  gehemmt.
Das  Gericht  kann  jedoch  einen  Aufschub  sowie  eine  Unterbrechung  der
Vollstreckung  anordnen.
§. 401

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  weder  durch  die
erfolgte  Strafvollstreckung  noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten  ausgeschlossen.
Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten  auf-  und  absteigender
  Linie  sowie  die  Geschwister  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.

§.  402.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens

  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Gunsten  als  echt  vorgebrachte
  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Gunsten  abgelegten  Zeugnisses
oder  abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich
einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig
gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt

  hat,  welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung

seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit
einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein
glaubwürdiges  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

§.  403.

Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zum  Zwecke  der  Aenderung  der  Strafe

innerhalb  des  durch  dasselbe  Gesetz  bestimmten  Strafmaßes  findet  nicht  statt.

§.  404.

Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens)  welcher  auf  die  Behauptung
  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden  soll,  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  ergangen  ist,  oder
wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

§.  405.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Rechtsmittel  finden  auch  bei  dem

Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  Anwendung.
§.  406.

In  dem  Antrage  müssen  der  gesetzliche  Grund  der  Wiederaufnahme  des

Verfahrens  sowie  die  Beweismittel  angegeben  werden.